Marder fangen & töten

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Strenge Rechtslage für Fallensteller

Obwohl Marder auf den ersten Blick recht niedlich wirken mögen, können sie sich schnell zu echten Plagegeisten entwickeln. Die Schäden, die sie an Gebäuden und Autos verursachen, sind nicht nur teuer, sondern auch äußerst ärgerlich. Verständlich also, dass einige Menschen in ihrem Frust nach Möglichkeiten suchen, Mardern ein für allemal den Garaus zu machen. Schnell findet man verschiedene Arten von Fallen — Lebendfallen und Tötungsfallen. Doch die Rechtslage in Deutschland ist streng und bei Verstößen drohen hohe Strafen. Wer vorhat Marder zu fangen oder zu töten, sollte sich im Vorfeld mit den geltenden Bestimmungen vertraut machen.

Jagdgesetze und -zeiten

Marder, darunter auch Baum- und Steinmarder, sind einheimische Wildtiere und fallen in Deutschland unter das Jagdrecht. Das bedeutet, dass sie wie andere Wildtiere auch bestimmten Regeln und Vorschriften unterliegen, die ihre Bejagung und ihren Fang regulieren. Das Bundesjagdgesetz (BJG) legt die allgemeinen Vorschriften für die Jagdausübung in Deutschland fest, während die spezifischen Einzelheiten in den Landesjagdgesetzen der Bundesländer geregelt sind.
Grundsätzlich gilt: Marder dürfen in fast allen Bundesländern gejagd, gefangen und getötet werden, jedoch nur von berechtigten Personen und nicht das ganze Jahr über.

Die Jagdzeit für Marder erstreckt sich in den meisten Bundesländern vom 16. Oktober bis zum 28. Februar. Während dieser Zeitspanne ist es Jagdberechtigten gestattet, Marder zu jagen, sei es zur Prävention von Schäden oder aus anderen Gründen. Doch es existiert auch eine Schonzeit für Marder, die von Anfang März bis Mitte Oktober dauert. In dieser Phase des Jahres ist es ausdrücklich verboten, Marder zu fangen oder zu jagen. Würde man eine Mardermutter zu diesem Zeitpunkt von ihren Jungen trennen, müsste der Nachwuchs elendig verhungern.

Schonzeiten des Marders nach Bundesländern

Bundesland Steinmarder Baummarder
Baden-Württemberg 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Bayern 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Berlin 01.03. – 15.10. ganzjährig Schonzeit
Bremen 01.02. – 31.10. 01.02. – 31.10.
Brandenburg 01.03. – 31.08. ganzjährig Schonzeit
Hamburg 01.03. – 15.10. ganzjährig Schonzeit
Hessen 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Mecklenburg-Vorpommern ganzjährig Schonzeit 01.03. – 15.10.
Niedersachsen 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Nordrhein-Westfalen 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Rheinland-Pfalz 01.03. – 31.07. 01.03. – 31.07.
Saarland 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Sachsen 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Sachsen-Anhalt 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Schleswig-Holstein 01.03. – 15.10. 01.03. – 15.10.
Thüringen 01.03. – 15.10. ganzjährig Schonzeit

Quelle: bussgeldkatalog.org; Stand 11/2023

 

Wer darf Marder jagen, fangen und töten?

Lebendfallen werden oft eingesetzt, um Marder zu fangen und anschließend weitentfernt auszusetzen. In den meisten Bundesländern dürfen Privatpersonen Marderfallen allerdings nicht eigenmächtig aufstellen, es sei denn, sie haben einen speziellen Lehrgang für die Fangjagd besucht und die erforderliche Fachkenntnis nachgewiesen. Die Vorschriften zur Fangjagd variieren von Bundesland zu Bundesland (Übersicht), und einige Regionen verlangen, sogar eine Jagderlaubnis, um Fallen aufstellen zu dürfen.

Noch strenger sind die Auflagen für die Jagd und Tötung von Mardern. Diese Tätigkeit ist ausschließlich Inhabern eines gültigen Jagdscheins gestattet. Das bedeutet, dass nicht jeder, der von Marderschäden betroffen ist, eigenmächtig auf die Jagd nach Mardern gehen kann. Darüber hinaus muss die Jagd auf befriedeten Gebieten wie Haus-, Garten- und Hofflächen immer von der zuständigen Jagdbehörde genehmigt werden.
Wer ohne entsprechende Erlaubnis einen Marder fängt oder tötet, riskiert hohe Bußgelder, bis hin zur Freiheitsstrafe.

Der richtige Umgang mit Marderfallen

Liegen die entsprechenden Genehmigungen vor und es ist Jagdzeit, steht der Fangjagd nichts im Wege. Um einen schnellen Erfolg zu erzielen und dem Tier unnötiges Leid zu ersparen, gibt es jedoch einige Punkte zu beachten.

Art der Falle

Es gibt zwei Arten von Marderfallen: Lebendfallen und Tötungsfallen. Wir legen jedem Fallensteller ans Herz, sich für eine Lebendfalle zu entscheiden. Auch wenn Ärger und Wut groß sind. Marder folgen nur ihren Instinkten und hegen keine böse Absicht beim Verursachen von Schäden.

Marder haben in etwa die Größe von Hauskatzen. Die Lebendfalle sollte ausreichend groß sein, um dem gefangenen Marder genug Bewegungsfreiheit zu gewähren. Zudem ist es wichtig, eine robuste Falle zu wählen, da Marder scharfe Zähne besitzen und beispielsweise Kunststofffallen durchbeißen könnten, um sich zu befreien.

Kennt man die Laufwege des Marders, sollte die Falle möglichst dort platziert werden. Bewährt hat sich auch die Platzierung direkt an der Hauswand. Mit Steinen, Ästen, etc. kann eine Art Trichter als Hindernis um den Falleneingang gebaut werden, um den Marder zusätzlich hineinzuleiten. Marder mögen keine Gitter unter den Füßen, dementsprechend sollte ein möglicher Gitterboden mit Laub, Erde oder ähnlichem ausgelegt werden. Um die Falle einladender zu gestalten, kann diese noch getarnt werde, z. B. durch Äste. Dadurch entsteht eine kleine Höhle, in der sich Marder vermeintlich wohlfühlen.

Um Marder in die Falle zu locken, braucht man einen Köder. Hierfür hat sich folgendes bewährt:

  • Natürliche Köder: Obst, Nüsse und Eier sind beliebte Köder, die Marder auch aus der Natür kennen und denen sie trauen.

  • Ungewöhnliche Köder: Erdnussbutter und Nutella sind zwar eine eher ungewöhnliche Kost für den Marder, könnten sein Interesse dennoch wecken, wie die Erfahrung zeigt.

  • Spezielle Lockmittel: Im Handel erhältliche Marderlockmittel sind darauf ausgelegt Marder gezielt anzulocken und bieten dadurch eine besonders hohe Erfolgsquote.

Tipp: Marder sind misstrauische Tiere, und wenn sie Futter direkt vor ihrem Unterschlupf wittern, könnten sie von Gefahr ausgehen. Eine effektive Methode besteht darin, eine Spur aus kleinen Mengen des Köders zum Eingang der Falle zu legen.

Die Falle sollte regelmäßig kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass der Marder nicht zu lange gefangen ist, vorzugsweise alle paar Stunden. Die erste Kontrolle sollte bereits früh morgens erfolgen, da Marder überwiegend nachts unterwegs sind. So verhindert man unnötigen Stress und Leiden des Tieres. Oft schreit ein Marder in der Falle schrill und laut, wodurch er gut zu hören ist.
Hin und wieder fängt man mit der Lebendfalle auch andere Tier wie z. B. Katzen. Diese sollten zeitig nochmal freigelassen werden.

Sobald ein Marder gefangen wurde, sollte dieser so bald wie möglich wieder freigelassen werden. Es ist ratsam, dies in einem Waldgebiet zu tun, das mindestens 30 km von der Fangstelle entfernt liegt. Auf diese Weise erhöhen sich die Chancen, dass das Tier seinen Weg zu seinem ursprünglichen Revier nicht mehr wiederfindet und stattdessen ein neues Territorium beansprucht.

Ein Marder wird mit einem Ei als Köder in eine Lebendfalle gelockt.

 

Strafen bei Verstößen gegen das Jagdgesetz

Bereits der erste Verstoß gegen die Jagdregelungen, sei es das illegale Fangen oder Töten von Mardern oder das Aufstellen von Fallen ohne die erforderliche Genehmigung, kann mit Geldstrafen von bis zu 5000€ (Bußgeldkatalog) geahndet werden. Diese Geldstrafen können je nach Bundesland variieren, sind jedoch keineswegs leichtfertig zu übersehen. Marder können zwar lästig sein, die Rechtslage ist hier jedoch eindeutig.

Freiheitsstrafe und höhere Geldstrafen in schweren Fällen

Die Strafen können noch drastischer ausfallen, wenn schwerwiegende Verstöße vorliegen. Dies betrifft vor allem das Fangen oder Töten von Mardern während der Schonzeit oder das Jagen von Elterntieren. In diesen Fällen kann zu der Geldstrafe von bis zu 5000€ auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Alternativ kann die Geldstrafe auf das Doppelte oder mehr erhöht werden.

Marder loswerden, ganz ohne fangen und töten

Angesichts dieser strengen Strafen sollten Verstöße unbedingt vermieden werden. Personen ohne gültige Fang- oder Jagderlaubnis empfehlen wir den Einsatz elektronischer Marderschreck-Geräte. Diese dürfen ohne spezielle Genehmigung installiert werden und bewirken, dass Marder von selbst das Gebiet verlassen. Zudem ist diese Methode auch während der Schonzeit erlaubt und bietet einen dauerhaften und tierfreundlichen Schutz.

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Fazit

Das Fangen und Töten von Mardern ist nicht nur ethisch bedenklich, sondern zieht ohne entsprechender Erlaubnis auch drastische rechtliche Konsequenzen nach sich. Wer einen solchen Plan verfolgt, sollte sich im Vorfeld unbedingt gründlich mit den geltenden Jagdgesetzen auseinandersetzen. Alternativen wie elektronische Marderabwehr-Systeme bieten eine unkompliziertere und genehmigungsfreie Lösung Marder loszuwerden.

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